Auszug aus der Satzung der Gesellschaft für Galvanische Heilkunde e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Vereinsname lautet „Gesellschaft für Galvanische Heilkunde e.V.“ (abgekürzt GGH e.V.).

Sitz des Vereins ist Hauptstraße 6, D 96175 Pettstadt.

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§ 2 Vereinsphilosophie

Der Verein versteht sich als Selbsthilfe- und Studien-Gemeinschaft, die die Anwendungen des galvanischen

Feinstroms nach Moser und Wohlmuth sowohl in der Prävention wie auch in der Behandlung erforscht, fördert, lehrt und verbreitet.

Der Verein dient daher der Förderung der Wissenschaft und der Volksgesundheit in besonderem Maße.

§ 3 Sinn und Zweck

Der Verein widmet sich folgenden Aufgaben: Im Rahmen einer ganzheitlichen Gesundheitsbildung fördert der Verein die selbstverantwortliche, naturgemäße Lebens- und Heilweise mit positiven Auswirkungen in allen Gesellschaftskreisen.

Seine Aufgabe erfüllt der Verein durch Vorträge, Seminare, Informationsveranstaltungen und Beratung über ernährungs-, lebens- und umweltbedingte Erkrankungen, über Naturheilverfahren, ganzheitliche Medizin/Erfahrungsheilkunde und hier insbesondere über die alte und traditionelle Anwendung des galvanischen Feinstroms im Sinne von Moser und Wohlmuth und damit die Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen jedes Einzelnen.

Für diese Aufgabe nutzt der Verein auch geeignete Medien. Der Verein dient der öffentlichen Gesundheitspflege und arbeitet zusammen mit Vertretern der Heilberufe, er pflegt Verbindungen zu Selbsthilfegruppen und Einrichtungen, die gesundheitserhaltende und –verbessernde Maßnahmen vermitteln und anwenden.

Der Verein bietet seine Erkenntnisse, Erfahrungen und Dienste auch der Öffentlichkeit sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen an.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 und § 3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft

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Fördernde Mitglieder, als außerordentliche Mitglieder, können natürliche Personen werden; Ehe- und Lebenspartner können eine Familienmitgliedschaft beantragen, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind eingeschlossen, sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

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§ 6 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen, die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres beim Vereinsvorstand schriftlich erfolgen.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung verstößt. Ein vorzeitiger Austritt kann bei unverschuldetem Notfall vom Vorstand nach Prüfung genehmigt werden.

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§ 7 Beitragsleistungen und Pflichten

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[gemäß Mitgliederversammlung vom 22.11.08 wird von außerordentlichen Mitgliedern (Fördermitglieder) kein Mitgliedsbeitrag erhoben ]

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§ 8 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und Pflichten

Die ordentlichen Mitglieder und die fördernden Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten

Kräften zu fördern und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

Jedes Mitglied hat das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins zu ermäßigtem Eintrittspreis teilzunehmen.

Jedes ordentliche Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt.

§ 9 Datenverarbeitung

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des

Bundesdatenschutzgesetzes vereinsintern speichern, verändern, löschen und nutzen. Die Übermittlung von gespeicherten Daten ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind

Der Schatzmeister bzw. vom Vorstand Beauftragte darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um die kosten- und zeitsparenden Möglichkeiten des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen. Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

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§ 18 Haftung und Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen, bei Benutzung

von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinseigentums haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadenersatz zu leisten. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes.

Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

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Gerichtsstand ist Bamberg.

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