Satzung der Gesellschaft für Galvanische Heilkunde e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Vereinsname lautet „Gesellschaft für Galvanische Heilkunde“ (abgekürzt GGH).
Sitz des Vereins ist 96158 Untergreuth 14d.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er führt nach seiner Eintragung den Namenszusatz : eingetragener Verein in der abgekürzten Form : e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinsphilosophie
Der Verein versteht sich als Selbsthilfe- und Studien-Gemeinschaft, die die Anwendungen des galvanischen
Feinstroms nach Moser und Wohlmuth sowohl in der Prävention wie auch in der Behandlung erforscht, fördert, lehrt und verbreitet.
Der Verein dient daher der Förderung der Wissenschaft und der Volksgesundheit in besonderem Maße.
§ 3 Sinn und Zweck
Der Verein widmet sich folgenden Aufgaben: Im Rahmen einer ganzheitlichen Gesundheitsbildung fördert der Verein die selbstverantwortliche, naturgemäße Lebens- und Heilweise mit positiven Auswirkungen in allen Gesellschaftskreisen.
Seine Aufgabe erfüllt der Verein durch Vorträge, Seminare, Informationsveranstaltungen und Beratung über ernährungs-, lebens- und umweltbedingte Erkrankungen, über Naturheilverfahren, ganzheitliche Medizin/Erfahrungsheilkunde und hier insbesondere über die alte und traditionelle Anwendung des galvanischen Feinstroms im Sinne von Moser und Wohlmuth und damit die Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen jedes Einzelnen.
Für diese Aufgabe nutzt der Verein auch geeignete Medien. Der Verein dient der öffentlichen Gesundheitspflege und arbeitet zusammen mit Vertretern der Heilberufe, er pflegt Verbindungen zu Selbsthilfegruppen und Einrichtungen, die gesundheitserhaltende und –verbessernde Maßnahmen vermitteln und anwenden.
Der Verein bietet seine Erkenntnisse, Erfahrungen und Dienste auch der Öffentlichkeit sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen an.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 und § 3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Gründungsmitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder.
Fördernde Mitglieder, als außerordentliche Mitglieder, können natürliche Personen werden; Ehe- und Lebenspartner können eine Familienmitgliedschaft beantragen, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind eingeschlossen, sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und sind außerordentliche Mitglieder.
§ 6 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen, die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres beim Vereinsvorstand schriftlich erfolgen.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung verstößt. Ein vorzeitiger Austritt kann bei unverschuldetem Notfall vom Vorstand nach Prüfung genehmigt werden.
Eine Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit dem laufenden Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der zweiten Mahnung begleicht. Durch Ausscheiden, Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch auf die Mitgliedschaftsrechte
§ 7 Beitragsleistungen und Pflichten
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Die Höhe des Vereinsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
[ gemäß Mitgliederversammlung vom 22.11.08 wird von außerordentlichen Mitgliedern (Fördermitglieder) kein Mitgliedsbeitrag erhoben ]
Es wird um Genehmigung zum Bankeinzug gebeten.
Das Abbuchen erfolgt im zweiten Monat des laufenden Jahres. Neumitglieder schulden den Betrag für das restliche Jahr anteilig. Mitglieder, bei denen kein Bankeinzugsverfahren vorliegt, verpflichten sich den Beitrag jährlich bis spätestens 1. März des laufenden Jahres zu entrichten, bei Zahlungserinnerung wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
Ehrenmitglieder und Mitglieder des Fach-Beirates sind beitragsfrei.
§ 8 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und Pflichten
Die ordentlichen Mitglieder und die fördernden Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten
Kräften zu fördern und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins zu ermäßigtem Eintrittspreis teilzunehmen.
Jedes ordentliche Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt.
§ 9 Datenverarbeitung
Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes vereinsintern speichern, verändern, löschen und nutzen. Die Übermittlung von gespeicherten Daten ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind
Der Schatzmeister bzw. vom Vorstand Beauftragte darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um die kosten- und zeitsparenden Möglichkeiten des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen. Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand,
der Beirat,
die Mitgliederversammlung.
§ 11 Der Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus
1. Vorsitzende/er,
Stellvertreter/in und Schriftführer/in,
Schatzmeister/in.
Die/Der 1. Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in sind Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine.
Im Innenverhältnis gilt, dass der Vertreter den Verein nur dann vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Wiederwahl ist für weitere Perioden möglich.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Restvorstand berechtigt, für die Restlaufzeit der Wahlperiode ein Vereinsmitglied als Ersatz für das ausscheidende Vorstandsmitglied zu berufen.
Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden, die ihm zuarbeiten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, einschl. des/der 1. Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitgliederversammlung beschließen kann, dem Vorstand für die aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
§ 12 Fach-Beirat
Der Beirat besteht aus Mitgliedern der sogenannten Fachkreise, die von der Versammlung vorgeschlagen und vom Vorstand berufen werden. Die Berufung läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom berufenen Fach-Beirats-Mitglied beendet werden.
Die Aufgaben des Fach-Beirats sind: Fachliche Prüfung von Informationen und Vorhaben, Koordination von Anwendungsforschungen und Formulierung der praktischen Anwendungsbereiche, Mitarbeit an der Publikation des Vereinsorgans ‚Galvanischer Feinstrom’, Tätigkeiten als Referenten auf Veranstaltungen, etc. Weitere Aufsichtsaufgaben, welche die Mitgliederversammlung beschließen kann. Besondere Aufgaben/Projekte, die der Vorstand dem Beirat übertragen kann.
§ 13 Allgemeine Grundsätze für die Organe und deren Mitglieder
Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Abgabenordnung des Finanzamtes.
Werden Mitglieder über die im Verein üblichen ehrenamtlichen Aufgaben hinaus tätig, können sie auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Vergütung erhalten, die sich an den Tarifverträgen vergleichbarer Branchen orientiert.
§ 14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung dann einberufen, wenn dies 25 % der Mitglieder schriftlich beantragen.
Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen zu laden.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung hat das Recht, in ihrem Verlauf eine Vertagung noch nicht behandelter Tagesordnungspunkte zu beschließen unter Angabe von Zeit und Ort der Fortsetzung der MV, in solchen Fällen bedarf es keiner zusätzlichen Ladung.
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis zu drei Mitglieder durch schriftliche Vollmacht vertreten. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sie sind in die Tagesordnung durch einfachen Versammlungsbeschluss aufzunehmen. Anträge, die in der Versammlung gestellt werden, können in der Versammlung sachlich behandelt werden, wenn die Behandlung durch mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder befürwortet wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Wahl des Vorstands und des Beirats, Entlastung des Vorstandes, Festlegung der für alle Mitglieder verbindlichen Beiträge und ggf. außerplanmäßigen Umlagen sowie die Verabschiedung eines eventuellen Haushaltsplanes.
Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sollte im amtlichen Anerkennungsverfahren eine lediglich formelle Änderung vorgeschrieben werden, kann diese der Vorstand ergänzend beschließen und den Wortlaut der Änderung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mitteilen.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern sowie einem Mitglied der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 15 Wahlen
Abgestimmt wird durch Handzeichen, es sei denn, dass mindestens 1 Wahlberechtigter geheime Wahl beantragt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Von mehreren Bewerbern ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Listenwahl sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.
§ 16 Geschäftsordnungen
Der Verein kann zur Regelung interner Abläufe Geschäftsordnungen erlassen; diese sind nicht Bestandteil
dieser Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Für den Erlass, Änderungen und Aufhebungen einer Geschäftsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig.
Geschäftsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: Allgemeine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung, Wahlordnung, Ehrenordnung, Abteilungsordnung, etc.
Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Geschäftsordnungen den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für deren Änderungen und Aufhebungen.
§ 17 Kassenprüfung
Gegenstand der Kassenprüfung ist:
Jahresabschluss des Vereins mit Abschlusszahlen aus dem Vorjahr und Eröffnungszahlen des Prüfungsjahres, Buchhaltung des Vereins mit Belegen, Überprüfung des Inventars und des Vereinsvermögens, Prüfung der satzungsmäßigen Verwendung der Mittel in Bezug auf die Gemeinnützigkeit, Prüfung der allgemeinen Finanzsituation des Vereins.
§ 18 Haftung und Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen, bei Benutzung
von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinseigentums haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadenersatz zu leisten. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes.
Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 19 Vereinszeitschrift
Die Vereinszeitschrift des Vereines ist das Mitglieder-Info-Journal „Galvanische Heilkunst“ – dieses kann entweder als Printmedium oder wahlweise als online-Medium erscheinen.
§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
In dem Beschluss sind die vertretungsberechtigten Liquidatoren festzulegen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "Deutscher Naturheilbund eV" (gemeinnütziger Verein, eingetragen beim Amtsgericht Crailsheim unter der Vereinsregister-Nr. 595)., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Gesetzliche Vorschriften
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB. Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist Bamberg.
§ 22 Gültigkeit der Satzung
In Dieser Satzung wurde durch die Vorstandssitzung der §8 und der §20 gemäß Beschluss (TOP 3) der Mitgliederver- sammlung vom 4.4.2009 abgeändert. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.




